Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse der Stadt an einen eingetragenen Verein für die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten. Leistungsaustausch
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuschüsse einer Kommune an einen eingetragenen Verein sind hinsichtlich der institutionellen Förderung des Vereins und der Bezuschussung der Vorbereitung und Durchführung des alljährlichen Stadtfestes sowie der Feierlichkeiten anlässlich eines Stadtjubiläums als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar, wenn es an einer hinreichenden Verzahnung zwischen den Zuschüssen und den Leistungen des Vereins mangelt.
2. Entscheidend war im Streifall, dass einerseits die Stadt auf die von dem Verein zu erbringenden Leistungen weder tatsächlich Einfluss genommen hat, noch dazu, ungeachtet der Position des Bürgermeisters als Präsident des Vereins, rechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, und dass daneben der Verein durch anderweitige Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsoring zu einem gewissen Grad von den Zuwendungen der Stadt unabhängig war.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; EWGRL 388/77 Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 5. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2003 wird insoweit abgeändert, als die festgesetzte Umsatzsteuer um 25.269,81 DM vermindert wird.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt 13 %, der Kläger 87 %.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung ...