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Sächsisches FG Urteil vom 05.02.2020 - 5 K 1604/19

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen regelbesteuerten Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen bei einem Kantinenbetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterscheidung zwischen dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen beruht auf der Grundlage der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das qualitativ überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln.

2. Die Bereitstellung von Mobiliar kann entgegen früherer BFH-Rechtsprechung nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr der angebotenen Lebensmittel zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z. B. auch als Treffpunkt für Mitarbeiter und zum Verzehr selbst mitgebrachter Speisen und Getränke genutzt werden können.

3. Von einer Dienstleistung ist auszugehen, wenn in einer Kantine täglich mindestens drei verschiedene Gerichte bei wöchentlich wechselndem Speiseplan angeboten werden, diese von dem Kantinenpersonal selbst zubereitet werden und keine „Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes sind.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1, 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2021; Aktenzeichen XI R 24/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei der Umsatzsteuer für April 2018.

Der Kläger und seine Ehefrau betreiben seit dem 01.11.2017 die Kantine des … (fortan X.) aufgrund eines Dienstleistungskonzessionsvertrags zwischen X. und Kläger. In dem Vertrag vom … wird geregelt...

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      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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