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Sächsisches FG Urteil vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen wie Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und sonstige Recherchekosten, die dadurch ausgelöst werden, dass auf unbebaute, verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke in den neuen Bundesländern Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht worden sind, und die der Abwehr dieser Rückübertragungsansprüche dienen sollen, sind der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen und deswegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 21; VermG §§ 3, 7 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 50/08)

BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen IX R 50/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die Beigeladene und die Erbengemeinschaft Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz entstanden sind, als sog. (Sonder)Werbungskosten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Grundstücksgemeinschaft A. für die Jahre 1998 bis 2002 geltend machen können.

Die Klägerin ist Mitglied der aus ihr und zwei weiteren Personen bestehenden Erbengemeinschaft A., die Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Flurstücken A) mit 7.880 qm, B) mit 73.800 qm, D)1 mit 16.620 qm und C) mit 310 qm der Stadt C., Gemarkung Ab. war. Die Erbengemeinschaft hatte die Flurstücke A) und B) sowie Teile des Flurstücks D)1 (5.000 qm) seit 1991 an eine landwirtschaftliche Genossenschaft ver...

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