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Sächsisches FG Urteil vom 02.12.2004 - 5 K 76/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verneinung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgrund fehlenden Mitunternehmerrisikos des Geschäftsinhabers. einh./ges Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992/1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Es liegt im Rahmen einer stillen Gesellschaft kein Mitunternehmerrisiko des Geschäftsinhabers und damit auch keine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn sich die Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes sowie der stillen Reserven nach dem Verhältnis der Kapitalkonten richtet, der Geschäftsinhaber aber über Jahre hinweg nur über ein Kapitalkonto von 0 verfügt und er deswegen, von einer jährlichen Vorabvergütung von 4000 DM für seine Geschäftsführungstätigkeit abgesehen, nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 230

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IV R 2/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger Mitunternehmer ist.

Der Kläger ist als technischer Leiter bei der P. A. e.G. angestellt und bezieht daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.10.1992 schlossen der Kläger – als Inhaber – und die P. A. e.G. – als stiller Gesellschafter – einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft, die am 1.11.1992 beginnen sollte. Aus den Vorbemerkungen des Vertrages ist zu entnehmen, dass der Kläger einen Landwirtschaftsbetrieb mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Rinderhaltung betreiben und die P. A. e.G. sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als stiller Gesellschafter am Betrieb des Klägers beteiligen wollte. Ihre Einlage erfolgte in Form von 76 Mutterkühen im Wert von 1.800 DM/Tier (Gesamtwert 136.800...

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