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Sächsisches FG Beschluss vom 29.01.2012 - 1 V 1004/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei beiseitiger Pflichtverletzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk in den von einer Steuerberatergesellschaft erstellten Einkommensteuererklärungen doppelt erfasst, indem der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag an die berufständische Versorgungseinrichtung laut Lohnsteuerbescheinigung sowie die Summe beider Beiträge nochmals als Beiträge zu freiwilligen Versicherungen angegeben werden, ist das FA trotz Vorlage der Bescheinigung des Versorgungswerks nicht an der Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus Vertrauensschutzgründen gehindert, wenn die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen gegenüber der Ermittlungspflichtverletzung des FA –wegen fehlender Aufklärung trotz widersprüchlicher Eintragungen– überwiegt (nachfolgend BFH, Beschluss v. 14.5.2013 X B 33/13, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen Sächsisches FG, Beschl. v. 29.2.2012 8 K 905/11).

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Den Antragstellern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerde der Kläger wird nicht abgeholfen. Sie wird dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 ändern durfte.

Die Antragsteller sind Eheleute und wurden 2006 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren als Chefarzt u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Steuererklärungen für 2006 und 2007 wurden unter Mitwirkung einer Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberatergesellschaft erstellt. In d...

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