Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruchsübergang des § 194 Abs. 2 VVG erfasst auch solche Erstattungsleistungen, die der Versicherer ohne korrespondierende Rechtspflicht erbringt, solange der Versicherer mit der Liquidation unberechtigter Entgelte den Heilungserfolg des Versicherungsnehmers herbeiführen will.
2. Für die Zubereitung zytostatikahaltiger Lösungen steht dem Apotheker nur der § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. geregelte Festzuschlag, nicht zugleich die § 5 Abs. 1 AMPreisV a.F. normierten Zuschläge zu.
Normenkette
VVG § 194 Abs. 2; AMPreisV a.F. § 5 Abs. 1, 6
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen 9 O 146/10) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.1.2011 - 9 O 146/10 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage in der Hauptforderung in Höhe eines weiteren Betrages von 979,88 EUR abgewiesen wird und sich der Zinsanspruch aus 34.641,13 EUR um 79,88 EUR auf 34.561,25 EUR reduziert. Auch insoweit unterliegt die Klage der Abweisung.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.508,27 EUR (davon entfallen 7.575,09 EUR auf die Hilfsaufrechnung) festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende private Krankenversich...