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Saarländisches OLG Urteil vom 25.10.2011 - 4 U 540/10-168

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Leitsatz (amtlich)

Im Grundsatz trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass eine Nachbesserung des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Die Beweisanforderungen für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden: Der Beweis ist jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil (hier: am Automatikgetriebe eines Pkw) auftritt, zwischen Nachbesserung und erneuter Fehlermeldung nur eine kurze Zeit verstrichen ist und der Verkäufer bei der Nachbesserung einen Weg eingeschlagen hat, der von der Reparaturmethode abweicht, die die einschlägigen Fachkreise vorschlagen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen 9 O 283/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.10.2010 - 9 O 283/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.914,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 961,28 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2007 freizustellen.

2. Der Kläger trägt 19 %, die Beklagte 81 % von den Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.218,68 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der kaufrechtlichen Gewährleistung aus einem Gebrauchtwagenkauf auf Schadensersatz und Nutzungsausfall in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 16.9.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Pkw der Marke Volvo, V 70, 2,4 T AWD Cross-Country mit Automatikgetrieb...

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