Leitsatz (amtlich)
1. Zu den formellen Voraussetzungen einer Einstellungsmitteilung.
2. Zu den Anforderungen an ein lauteres Verhalten des Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren gehört, greift er die dem Anerkenntnis zugrunde liegende, auf seinen Darstellungen beruhende Annahme von Berufsunfähigkeit als möglicherweise falsch an, die Richtigkeit der ursprünglichen medizinischen Gutachten mit konkreten Argumenten in Zweifel zu ziehen und die Auswirkung angeblicher Fehler darzutun.
3. Die bloße Möglichkeit erneuter Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands nimmt einem Versicherer nicht das Recht, seine Leistungen einzustellen.
4. Infolge Krankheit ist ein beamteter Versicherungsnehmer auch dann weiter berufsunfähig, wenn er wegen seines Leidens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist und keinen Anspruch auf Reaktivierung besitzt.
Normenkette
VVG §§ 172, 174
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.06.2014; Aktenzeichen 14 O 267/11) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 267/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.419,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den bei ihr versicherten Kläger zum 01.01.2012 einzustellen.
Der Kläger war Beamter (Amtsrat) und als Betriebsp...