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Saarländisches OLG Urteil vom 25.02.2003 - 3 U 514/02-52

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Normenkette

StVG § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 148/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.8.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – Az. 9 O 148/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:

1. Gerichtskosten:

Die Klägerin 3 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 97 %;

2. außergerichtliche Kosten der Parteien:

die Klägerin 9 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 91 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Gegenstand der Berufung sind Ansprüche wegen der Beschädigung eines – nach der Behauptung der Klägerin ihr gehörenden – BMW 320i mit dem amtlichen Kennzeichen NK-.. … bei einem Verkehrsunfall, der sich nach den Feststellungen des LG am 23.10.2000 gegen 18.30 Uhr auf der G.-Straße in I. ereignet hat, als der Zeuge W. mit dem BMW der Klägerin aus Richtung Ortsmitte I. in Richtung M. fuhr und mit dem Pkw M. des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen NK-.. … kollidierte, der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Zur Kollision kam es, als der Beklagte zu 2) rückwärts aus dem Grundstück G.-Straße 75 auf die G.-Straße fuhr, um in Richtung M. weiterzufahren. Der Zeuge W. hatte vor dem Unfall Alkohol getrunken. Eine ihm um 20.14 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,87 ‰ im Mittelwert. Er wurde durch Strafbefehl des AG Ottweiler vom 17. 1. 2001 wegen eines Vergehens nach § 315c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 68 Js 2168/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. vgl. Bl. 36 ff. d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, dass das vom Zeugen W. geführte Fahrzeug in ihrem Eigentum gestanden habe. Der Zeuge W. habe den Unfall nicht vermeiden können, weil er das Fahrzeug des...

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