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Saarländisches OLG Urteil vom 20.08.2003 - 1 U 237/03-60

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Leitsatz (amtlich)

Eine Arzt, der in einer Internetwerbung für seine Praxis eine von ihm angebotene Hautverjüngungsmethode mit dem Markennamen eines hierbei verwendeten verschreibungspflichtigen Arzneimittels bezeichnet, verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG und handelt wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG, solange sich dieser Art der Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht allgemein etabliert hat und die Behandlungsmethode dem Publikum auch ohne den Markennamen eines konkreten Arzneimittels vorgestellt werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 1 O 382/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.2.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken – 1 O 382/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten wird auf 20.175,06 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer von ihr beanstandeten Internet-Werbung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Die Beklagten sind Hautärzte. Sie betreiben eine Gemeinschaftspraxis in S. Auf ihrer Internethomepage … informieren die Beklagten u.a. über Möglichkeiten der Hautverjüngung mittels eines sog. Erbium-Yag-Lasers.

In dem Textbeitrag heißt es, „mit Hilfe der Anwendung des Lasers kann eine dauerhafte Glättung feiner Fältchen erreicht werden. Besondere ...

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