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Saarländisches OLG Urteil vom 15.12.2004 - 5 U 752/03-72

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Korbhenkelriss des Meniskus durch erhöhte Kraftanstrengung ist nicht versichert.

2. Führt ein Gebirgsschlag unter Tage zu einer unwillkürlichen Bewegung des Versicherten, die eine Knieschädigung zur Folge hat, so liegt ein versicherter Unfall auch dann vor, wenn der Versicherte nicht mit äußeren Hindernissen in Kontakt gekommen ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 14 O 139/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 2.12.2003 - 14 O 139/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.110,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Bergmann. Er nimmt die Beklagte aus einem Unfallversicherungsvertrag in Anspruch, der die AUB 88 (Bl. 22) zugrunde liegen.

Der Kläger zog sich in der Nacht vom 5. zum 6.12.2002 während der Arbeit bei einem Gebirgsschlag - die genauen Umstände des Verletzungshergangs sind zwischen den Parteien streitig - einen Korbhenkelriss im rechten Innenmeniskus zu.

Nachdem er die Beklagte mit Schreiben vom 7.2.2003 zur Leistung von Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld sowie Invaliditätsentschädigung aufgefordert hatte, lehnte diese ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 1.4.2003 mit der Begründung ab, dass kein Unfall vorliege.

Der Kläger hat behauptet, dass sich der Gebirgsschlag in der Nachtschicht im Bergwerk ereignet habe, während er auf einem Trippelschildstoßfänger einen Bolzen ausgewechselt habe. Zum Zeitpunkt des Gebirgsschlags habe er auf den Knien gesessen, wobei er durch den Gebirgsschlag derart erschrocken sei, dass er eine Ausweichbewegung zur Seite gemacht und sich dabei das Knie verdreht h...

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