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Saarländisches OLG Urteil vom 10.12.1998 - 3 U 244/98-31

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 28.01.1998; Aktenzeichen 16 O 107/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 16 O 107/97 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.09.1993 auf einer Landstraße in Höhe des Flughafens Saarbrücken-Ensheim ereignet hat, bei dem die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs beteiligt war und bei dem die Klägerin erheblich verletzt worden ist. Dass die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat und dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum vollen Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sind, ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) hat den materiellen Schaden bereits ausgeglichen und auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 180.000,- DM gezahlt. Mit Schreiben vom 04.03.1997 hat sie sich zum Ersatz des der Klägerin noch entstehenden immateriellen Zukunftsschadens mit der Wirkung bereit erklärt, als ob die Klägerin ein entsprechendes Feststellungsurteil gegen die Beklagten erwirkt hätte (Bl. 132 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld zu gering sei und dass ein solches in der Höhe von insgesamt mindestens 300.000,- DM angemessen sei (Bl. 8 d.A.).

Bei dem Unfa...

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