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Saarländisches OLG Urteil vom 10.04.2002 - 5 U 562/01-38

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Normenkette

B-BUZ §§ 1-2; ZPO §§ 11a, 321

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 203/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 4.7.2001 i.d.F. der Berichtigungsbeschlüsse vom 27.8.2001 und 1.10.2001 – 14 O 203/97 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.044,74 Euro (= 3.999,16 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 23.8.2001 bis zum 31.12.2001 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin erledigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 52.869,03 Euro (= 103.402,83 DM). Das ist zugleich der Streitwert für das Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer bei der Beklagten seit 1983 bestehenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. …). Dem Versicherungsverhältnis liegen allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 88 ff. d.A.) zugrunde.

Die 1949 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss keine Berufsausbildung und arbeitete bis zu ihrer Hochzeit 1968 in einem fremden Haushalt. Danach betreute sie bis 1976 ihren 1968 geborenen Sohn und ihre 1970 geborene geistig behind...

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