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Saarländisches OLG Beschluss vom 24.08.2010 - 1 AR 2/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in Jugendstrafsachen

 

Normenkette

RVG § 51 Abs. 2 S. 4, § 42 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

StA Saarbrücken (Aktenzeichen 20 Js 26/08)

AG St. Ingbert (Aktenzeichen 2 Ds 326/08)

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 Ns 32/09)

 

Tenor

Dem Antragsteiler wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags für das Verfahren im ersten Rechtszug anstelle der gesetzlichen Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG i.H.v. 132 EUR eine Pauschgebühr i.H.v. 300 EUR und anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG i.H.v. 112 Euro eine Pauschgebühr i.H.v. 250 EUR bewilligt.

 

Gründe

I. Der vor Anklageerhebung nicht tätige Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Beschluss des AG St. Ingbert vom 18.9.2008 zum Pflichtverteidiger beigeordnet. Für seine Tätigkeit in der vor dem Jugendrichter in Anwesenheit des Antragstellers in der Zeit von diesem Tag bis zum 25.11.2008 an 7 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hat der Antragsteller - neben Auslagen (Post-, Telekommunikations- und Dokumentenpauschale, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) - an gesetzlichen Gebühren die Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG-VV i.H.v. 132 EUR, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 RVG-VV i.H.v. 112 EUR und für jeden Tag, an dem er an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG i.H.v. 184 EUR (7 X 184 Euro = 1.288 EUR) beantragt und erhalten.

Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.2.2009 beantragt, ihm gem. § 51 RVG eine Pauschvergütung für den ersten Rechtszug i.H.v. 4.000 EUR zzgl. 19 % MWSt zu bewilligen. Er ist der Meinung, seine Tätigkeit sei durch die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht ausreichend vergüt...

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