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Saarländisches OLG Beschluss vom 20.06.2008 - 9 UF 32/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Grundlagen der Entziehung des Sorgerechts durch das FamG bei Gefährdung des Kindeswohls

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stützt das FamG seine Auffassung, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, auf Erkenntnisse, die es aus Schilderungen der mit dem Kind befaßten Personen – insbesondere der Pflegeeltern und der Mitarbeiter der Kindertagesstätte – gewonnen hat, hat es dem Amtsermittlungsgrundsatz im gebotenen Maße Rechnung getragen. Bei diesen Erkenntnissen handelt es sich nicht nur um subjektiv gefärbte Beschreibungen von Drittpersonen. Sie sind daher zu Recht in die Entscheidungsfindung des Gerichts eingeflossen.

2. Auch wenn die kinderpsychologische Sachverständige die Mutter nach deren Weigerung insoweit in die Begutachtung nicht mit einbezogen hat, ist das Gutachten gerichtlich verwertbar, wenn die Sachverständige anlässlich der Telefonate mit der Kindesmutter Gelegenheit hatte, sich einen Eindruck von ihr zu verschaffen.

 

Normenkette

BGB § 1666 Abs. 1, § 1666a Abs. 1; FGG § 12

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 28.02.2008; Aktenzeichen 17 F 93/07 SO)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 28.2.2008 - 17 F 93/07 SO - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

4. Der Beschwerdeführerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Der im Januar 2005 geborene, heute 3-jährige L. D. ist der außerhalb einer Ehe geborene Sohn der allein sorgeberechtigten Kindesmutter und des Kindesvaters, welcher die Vaterschaft in einer Jugendamtsurkunde vom 22.3.2005 anerkannt hat.

Das Kind ist auf Veranlassung de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
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  (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der ...

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