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Saarländisches OLG Beschluss vom 18.03.2010 - 9 WF 25/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostenbeitreibung: Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlungsaufforderung; Neubeginn der Verjährung bei Nichtbeachtung der normierten Vollstreckungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 JBeitrO führt in der Regel nicht dazu, dass die Vollstreckung unzulässig ist und deshalb der Aufhebung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen ohne Beachtung der in § 5 Abs. 2 JBeitrO normierten Voraussetzungen zu einem Neubeginn der Verjährung führen.

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 07.01.2010; Aktenzeichen 20 F 215/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 7.1.2010 - 20 F 215/03 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 276 EUR.

 

Gründe

I. Die am ... Juni 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde Urteil des AG - Familiengericht - Merzig vom 3.12.2003 geschieden. Ferner wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil wurde bezüglich des Scheidungsausspruchs in Folge Rechtsmittelverzichts am selben Tag rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 6.2.2004 (Bl. 30 ff. d.A.).

Mit Kostenrechnungen vom 18.10.2004 wurden gegen den Antragsteller Gerichtskosten i.H.v. 203 EUR (276 EUR abzgl. Vorschuss 73 EUR) und gegen die Antragsgegnerin Gerichtskosten i.H.v. je 276 EUR festgesetzt (Vorblatt II, III, sowie Bl. 1d. Kassenakte ...7). Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Unter dem 28.12.2004 erteilte die Gerichtskasse Saarbrücken dem Obergerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zwecks Beitreibung des in der Kostenrechnung...

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