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Saarländisches OLG Beschluss vom 16.10.1991 - 5 W 96/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Widerruf des in besondere amtliche Verwahrung genommenen Testaments, wenn das Testament nicht an die Erblasserin persönlich zurückgegeben wurde.

 

Normenkette

BGB § 2256

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.05.1991; Aktenzeichen 5 T 255/91)

AG Merzig (Aktenzeichen 6 VI 325/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 28.8.1990 hat der Antragsteller beim Amtsgericht in Merzig beantragt, auf der Grundlage des von der Erblasserin am 29.2.1980 vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Heinrich Riem in Merzig unter der UR Nr. 410/1980 errichteten Testaments einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und H. K. zu je 1/2 deren Erben sind.

Mit Beschluß vom 22.2.1991 hat das Amtsgericht in Merzig für den Fall, daß gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt wird, die Erteilung des beantragten Erbscheins angekündigt. Die vom Antragsgegner daraufhin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht in Saarbrücken durch den Beschluß vom 8.5.1991, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.6.1991 weitere Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG an sich statthaft. Sie ist, wie dies nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG möglich ist, beim Landgericht eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist, entsprechend § 29 Abs. 1 S. 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet; der Rechtsanwalt, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, muß nic...

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