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Saarländisches OLG Beschluss vom 15.04.1998 - 5 W 161/97-57

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Fraulautern, … eingetragenen und auf Band …, zu übertragenden Grundbesitz

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 5 T 164/97)

AG Saarlouis

 

Tenor

1.

Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1997 – 5 T 164/97 – und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarlouis vom 27.11.1996 werden aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarlouis wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht deshalb abzulehnen, weil der Raum, in dem sich die Wasser- und Gasuhr befindet, sowie der Zugang zu diesem Raum, kein Gemeinschaftseigentum seien.

3.

Der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) sind Eigentümer des im Grundbuch von Fraulautern, … eingetragenen, aus zwei Flutstücken bestehenden Grundbesitzes. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, welches unterkellert ist. In einem Kellerraum befinden sich die Anschlüsse für die Versorgungsleitungen. An dieses Wohnhaus soll weiterer Wohnraum – ohne Kellerräume – angebaut werden.

In der Urkunde der Notarin … vom 7.11.1996 – UR Nr. … – haben die Antragsteller zu 1) die Vereinigung der Flurstücke beantragt und gemäß § 8 WEG die Teilung des Grundbesitzes in der Weise erklärt, daß …

  1. 1/2 Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Dachgeschoß, an den Räumen im Erd- und Dachgeschoß, an den Räumen im Kellergeschoß sowie an der Garage, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, und
  2. 1/2 Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erd- und Dachgeschoß nebst Balkon, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet,

verbunden wird.

In derselben Urkunde wurde der 1/2 Miteigentumsanteil an der noch nicht hergestellten, im Auft...

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