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Saarländisches OLG Beschluss vom 12.07.2010 - 9 UF 35/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Notwendiger Umfang der vom Gericht durchzuführenden Amtsermittlungen bei Übertragung der Alleinsorge getrennt lebender Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Notwendigkeit und Umfang der vom Gericht von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen bei Sorgerechtsentscheidungen (hier: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge).

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 1; FamFG §§ 26, 158

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen 41 F 454/09 SO)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken 28.1.2010 - 41 F 454/09 SO - samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Das betroffene Kind ist aus der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, hervorgegangen. Das Scheidungsverfahren ist bei dem AG - Familiengericht - Saarbrücken anhängig. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.

Mit am 25.11.2009 auf der Rechtsantragstelle des AG Saarbrücken formuliertem Antrag erstrebte die Kindesmutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind auf sich allein. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dies dem Kindeswohl entspreche, weil N. ihren Vater nicht sehen wolle. Dieser übe auf N. wegen der Trennung der Eltern psychischen Druck aus mit der Folge, dass sich das Kind in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Seitdem kein Kontakt mehr zum Vater bestehe, ginge es N. besser, die psychologische Behandlung werd...

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