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Saarländisches OLG Beschluss vom 12.02.2009 - 5 W 37/09-14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung nach § 45 GKG

 

Leitsatz (amtlich)

Die "Identitätsformel" gilt nicht, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtverhältnis geltend gemacht werden. In diesem Fall ist entscheidend, ob durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.01.2009; Aktenzeichen 14 O 293/07)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 6.1.2009 gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.1.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Beklagten weitere 88.613,40 EUR Invaliditätsleistung nach einem Unfall vom 19.5.2004. Die Beklagte hatte an den Kläger lediglich 75.000 EUR bezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm ständen insgesamt 163.613,40 EUR zu. Die Beklagte verlangte dagegen mit ihrer Widerklage vom Kläger Rückzahlung von 49.435,41 EUR, weil dem Kläger lediglich 25.564,59 EUR zuständen. Nach Rücknahme der Widerklage und Anerkenntnis der Klage setzte das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 5.1.2009 (Bl. 120 d.A.) den Streitwert auf 138.048,81 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 6.1.2009 (Bl. 126 d.A.) legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.1.2009 ein und beantragte, den Streitwert auf 88.000 EUR festzusetzen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

II. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG zulässig. Insbesondere ist die Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 3 GKG eingehalten. Die Frist beginnt nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG mit der Erlangung der Rechtskraft oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Das Anerkenntnisurteil des LG vom 5.1.2009 war bei Eingang der Beschwerde am 9.1.2009 noch nicht rechtskräftig, so dass die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Wert des Beschwerdegegens...

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