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Saarländisches OLG Beschluss vom 11.12.2012 - 6 WF 405/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit einer Vertretung durch Rechtsanwalt für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Mobiliarvollstreckung ist im Allgemeinen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 10.08.2012; Aktenzeichen 8 F 586/10 UE)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 10.8.2012 - 8 F 586/10 UE - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG gewahrt ist, denn aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass überhaupt eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist, so dass die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme beizuordnen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Beteiligte dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in ...

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