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Saarländisches OLG Beschluss vom 05.03.2018 - 6 UF 116/17

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Leitsatz (amtlich)

In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht.

Übernachtungs- und Ferienumgangskontakte entsprechen - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist.

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 04.10.2017; Aktenzeichen 6 F 50/17 SO)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Ziffern 2. und 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Oktober 2017 - 6 F 50/17 SO - unter Aufrechterhaltung seiner Ziffern 1. und 3. bis 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Der Antragsteller hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind H. wie folgt Umgang zu pflegen:

a. Periodischer Umgang:

alle 14 Tage von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem 3. November 2017;

b. Ferienumgang:

i. in ungeraden Kalenderjahren

1. in den saarländischen Sommer-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 14. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,

2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 7. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,

3. vom siebten dem ersten Weihnachtsfeiertag vorausgehenden Tag 10 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 18 Uhr,

4. von dem Sonntag, der dem Osterwochenende vorausgeht, 18 Uhr bis zum Ostersonntag 18 Uhr,

ii. in geraden Kalenderjahren in

1. den saarländischen Sommer-Schulferien vom 29. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr,

2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom 8. auf den let...

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