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Saarländisches OLG Beschluss vom 04.10.2013 - 1 Ws 106/13

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Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es in aller Regel, dass dann, wenn das Gericht im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zusagt, eventuell anzuordnende Bewährungsauflagen bereits im Rahmen des der Verständigung vorausgehenden Rechtsgesprächs angesprochen werden und der Angeklagte nicht erst durch den im Anschluss an die Verkündung des Urteils verkündeten Bewährungsbeschluss von einer Bewährungsauflage überrascht wird (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 16.1.1998 - 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373).

 

Normenkette

StPO § 257c; StGB § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; StPO § 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Entscheidung vom 23.11.2012; Aktenzeichen 28 Ds 171/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. November 2012 aufgehoben, soweit dem Angeklagten mit diesem auferlegt worden ist, "eine Geldbuße von 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten von je 50,00 €, beginnend mit dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Verein ... e.V." zu entrichten "und die Zahlung dem Gericht unaufgefordert" nachzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit in der Hauptverhandlung vom 23.11.2012 verkündetem Urteil wegen Unterschlagung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils hat das Amtsgericht folgenden Beschluss verkündet:

"Die Strafaussetzung erfolgt mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren unter der Auflage, dass der Angeklagt...

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