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Saarländisches OLG Beschluss vom 02.03.2016 - 4 W 1/15

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen 6 O 168/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 12.09.2014 (6 O 168/13) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (DrittelbG) zu bilden hat.

I. Die Antragsgegnerin ist eine in Sulzbach/Saar ansässige GmbH, die im Bereich der Hydraulik/Fluidtechnik und elektronischen Steuerungstechnik tätig ist. Der Antragsteller ist der Betriebsrat dieser Gesellschaft.

1. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2013 wurde die Antragsgegnerin durch den Antragsteller, vertreten durch dessen Prozessbevollmächtigten, unter Fristsetzung bis zum 10.05.2013 aufgefordert, der Bildung eines Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (DrittelbG) bei der Hydac Filtertechnik GmbH zuzustimmen und das aktienrechtliche Überleitungsverfahren nach §§ 97 ff AktG einzuleiten.

Mit Schreiben vom 07.05.2013 trat die Antragsgegnerin diesem Begehren entgegen und verweigerte die Zustimmung.

2. Am 02.08.2013 schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (Az.: 3 BVGa 4/13) einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, eine Betriebsänderung, namentlich eine Übertragung von 43 Mitarbeitern aus der Abteilung Entwicklung, bis einschließlich 31.08.2...

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