Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung einen Anspruchs aus einer als Schuldbeitritt zu wertenden Kostenzusage im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses
Normenkette
SGB VIII §§ 77, 78b, 78f; SGB X § 53; InsO § 80 Abs. 1, § 94
Verfahrensgang
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.558,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 25. April 2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte gewährte dem Hilfeempfänger J. S. seit dem 12. Februar 2003 fortlaufend Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 und 34 SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten für die Unterbringung in Heimpflege durch den L. e.V. Die Rechtsbeziehungen zwischen diesem Verein und dem Beklagten beruhten auf einem Rahmenvertrag und entsprechenden Entgeltvereinbarungen. Auf dieser Grundlage teilte der Landrat des Beklagten dem L. e.V. unter dem 17. März 2003 mit, die monatlich anfallenden Heimkosten würden ab der Unterbringung von J. S. von dem Kreis E. getragen. Die Zahlung erfolge monatlich im Voraus.
Mit Beschlüssen vom 6. November und 30. Dezember 2008 ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach im Hinblick auf den L. e.V. die vorläufige Insolvenzverwaltung an, beschloss Sicherungsmaßnahmen i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 zunächst Alt. 2, sp...