Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers infolge des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen
Normenkette
PBefG § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 06.10.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann über die Beschwerde der Antragstellerin entscheiden, weil trotz eines sie betreffenden Antrags der Knappschaft Bahn See auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verfahren nicht gem. § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin spricht zwar in seinen Beschwerdeschriftsätzen von einem „vorläufigen Insolvenzverwalter”, die Bestellung eines solchen ist aber, wie die Einsicht in die Insolvenzakten 162 IN 138/10 beim Amtsgericht Essen ergeben hat, bisher nicht erfolgt. Eine Unterbrechung des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist daher nicht eingetreten. Ein Abwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls nicht geboten, weil dieser weder zeitlich noch sachlich absehbar ist und eine Rechtfertigung für eine weitere Ausnutzung erteilter Mietwagen-Genehmigungen bei einem Betrieb, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigungen nicht (mehr) erfüllt, nicht besteht.
Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von ihr dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Zur Begründung für die Zurückw...