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OVG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 23.05.2012 - 5 A 499/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Erben für Abwasserbeiträge nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Vorliegen einer Beschränkung der Haftung für eigene Verbindlichkeiten (Eigenschulden) des Erben durch ein Nachlassinsolvenzverfahren. Beschränkung der Haftung für Beitragsforderungen auf den Nachlass nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

 

Normenkette

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1; BGB § 1975

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen 2 K 2583/05)

BFH (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen VII R 118/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 – 2 K 2583/05 – geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Abwasserbeiträgen.

Sie waren aufgrund Erbfalls seit 1988 als Teil einer fünfköpfigen Erbengemeinschaft gemeinsam mit zwölf weiteren, anderen Erbengemeinschaften angehörenden Personen Eigentümer dreier Grundstücke im Satzungsgebiet des beklagten Abwasserzweckverbandes, der Abwasserbeiträge aufgrund seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen (Abwasserbeitragssatzung – ABS) vom 3. September 2002 (ABS 2002) erhob. Über den Nachlass der fünfköpfigen Erbengemeinschaft wurde auf den wegen der Abwasserbeiträge gestellten Insolvenzantrag des Klägers zu 1 am 23. Mai 2003 das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die drei Grundstücke wurden inzwischen durch Teilungsversteigerung veräußert (Zuschlagsbeschluss vom 21. August 2009). Den Erlös, der die Abwasserbeiträge überstieg, erhielt überwiegend der Beklagte, indem ihm die Forderung auf Zahlung des Erlöses gegen den Ersteher übertragen wurde.

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    Verwaltungsgerichtsordnung / § 113 [Urteilstenor]
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