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OLG Zweibrücken Urteil vom 23.01.2006 - 7 U 7/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn für Rückforderungsanspruch bei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamem Zwischenfinanzierungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 199 BGB über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist findet auch in Überleitungsfällen Anwendung.

2. Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertrag im Rahmen eines Steuersparmodells.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1; EGBGB Art. 226 § 6

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 7 O 269/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2007; Aktenzeichen XI ZR 44/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.12.2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 37.948,30 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB seit dem 8.6.2004.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger 17/21 und die Beklagte 4/21 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung von drei Darlehensverträgen, die für sie durch einen Treuhänder im Rahmen eines 1996/97 eingegangenen ...

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