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OLG Zweibrücken Urteil vom 12.01.2012 - 4 U 75/11

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Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz bei Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis.

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 4 O 32/10)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen VI ZR 56/12)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 28.4.2011 wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird die Formel des angefochtenen Urteils in Ziff. 1. dahin neu gefasst, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 51.085,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2008 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2010 zu zahlen, abzgl. vom Kläger am 11.11.2011 von dritter Seite erhaltener 10.180,61 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung der festgestellten Ansprüche des Klägers im Insolvenzverfahren der H. L. GmbH & Co. KG, AG Landau in der Pfalz (Az.: 3 IN 99/09).

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 v.H. des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger, Mitglied der Winzergemeinschaft "S. P. e.V.", nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen H. L. GmbH & Co. KG (im Weiteren: L. ...

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