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OLG Zweibrücken Beschluss vom 30.06.1998 - 3 W 130/98

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Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 30.04.1998; Aktenzeichen 12 HT 2/98)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. FGG, 550 ZPO).

Die Zurückweisung des Eintragungsantrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach herrschender Ansicht, die der Senat teilt, ist der Geschäftsführer, der sein Amt bereits vor der Anmeldung niedergelegt hat, nicht mehr anmeldeberechtigt i.S.v. §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG (vgl. etwa BayObLGZ 1981, 227, 230; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 385, 386; OLG Hamm OLGZ 1988, 411, 413; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 39 Rdn. 6; Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 13; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 39 Rdn. 7; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 39 Rdn. 9; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 5. Aufl. Rdn. 757 a, jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 78 GmbHG, der voraussetzt, daß der Anmeldende (noch) Geschäftsführer ist.

Der vom Antragsteller herangezogenen Gegenansicht, die dem alleinigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestatten will, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Niederlegung seines Amtes auch noch die Anmeldung seines Ausscheidens vorzunehmen (vgl. LG Berlin GmbHR 1993, 291; LG Köln GmbHR 1998, 183 mit zustimmender Anmerkung Müller in BB 1998, 329), tritt der Senat nicht bei. Die Interessen des ausscheidenden Geschäft...

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