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OLG Zweibrücken Beschluss vom 29.05.2017 - 6 UF 88/16

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Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Beschwerde gegen die Endentscheidung in einer Familienstreitsache (hier: Unterhaltssache) maßgeblich auf neue Tatsachen bzw. neuen Vortrag gestützt ist, bedarf die formgerechte Begründung des Rechtsmittels der Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung dann, wenn sonst nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdevortrag die begehrte Abänderung rechtfertigen soll.

 

Normenkette

FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Landstuhl (Aktenzeichen 1 F 346/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016, Aktenzeichen 1 F 346/13, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihm am 27.09.2016 zugestellten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 19.09.2016 (1 F 346/13), soweit er gemäß Ziffer 3. des Beschlusses zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich EUR 300,- für die Dauer von 36 Monaten verpflichtet wurde.

Seine am 25.10.2016 bei Gericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb verlängerter Frist (bis 27.12.2016) mit Schriftsatz vom 27.12.2016 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - begründet. Er hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet wurde, und den Unterhaltsantrag abzuweisen, hilfsweise, den Unterhalt herabzusetzen und/oder zu befristen.

Wegen Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 27.12.2017 (Bl. 208 ff. d.A.) Bezug genommen.

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