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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.10.2011 - 3 W 87/11

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Leitsatz (amtlich)

Die erneute Androhung des Zwangsgeldes kann zugleich mit der Festsetzung des ersten Zwangsgeldes erfolgen. Ausreichend ist dabei die Androhung im Text der Beschlussbegründung, weil für die Zwangsgeldandrohung keine besondere Form vorgesehen ist.

 

Normenkette

FamFG § 388

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist Geschäftsführerin (managing direktor) der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft. Diese wurde am 5.2.2007 in das Handelsregister eingetragen. Am 29.9.2010 wurde gem. § 3 EGGmbHG als inländische Geschäftsanschrift der Firma "..." eingetragen. Diese Anschrift war seitens der Gesellschaft in der Anmeldung vom 27.12.2006 mitgeteilt worden. Nachdem die Übersendung der Eintragungsnachricht an die angegebene Firma mit der Nachricht "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" gescheitert war, hat die Rechtspflegerin die Beteiligte mit Verfügung vom 11.10.2010 auf die Pflicht zur Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift gem. § 13 Abs. 3 GmbHG, §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB hingewiesen. Mit Verfügung vom 1.2.2011 wurde der Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR aufgegeben, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift innerhalb von drei Wochen nachzukommen. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgt ist, hat das AG mit Beschluss vom 11.3.2011 gegen die Beteiligte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR festgesetzt und ihr gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 800 EUR angedroht, für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nachkäme. Gegen den Zwangsgeldbeschluss hat die Beteiligte o...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 388 Androhung
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  (1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs[1] [Bis 31.12.2023: § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs], auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des ...

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