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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.01.2020 - 5 W 36/19

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Leitsatz (amtlich)

Zur entsprechenden Anwendung von § 9 ZPO bei der Streitwertfestsetzung für Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Miet- oder Pachtzahlungen.

 

Normenkette

ZPO § 9

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 06.11.2018; Aktenzeichen 2 HK.O 81/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 13. November 2018 wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 21. Dezember 2018 der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. November 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Dezember 2018 - Aktenzeichen: 2 HK.O 81/06 - wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf EUR 1.136.987,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Eigentümerin eines Hotelgebäudes in L..., welches bis zum 17. Oktober 2005 an die Beklagte verpachtet war, Schadensersatzansprüche wegen Pachtausfalls aufgrund nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Pachtsache geltend.

Mit der Nachfolgepächterin H... H... G... L... (i.F.: H...) hat sie folgende vertragliche Regelung zum Pachtzins getroffen:

"§ 3 Pachtzins

1. Der von der Pächterin geschuldete Pachtzins setzt sich zusammen aus einer Grundpacht und einem umsatzabhängigen Pachtanteil.

a) Grundpacht

aa) Die Grundpacht beträgt 61.000,00 EUR zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Monat. Diese Grundpacht schuldet die Pächterin ab dem Zeitpunkt, ab dem das Hotel sich in einem vertragsgerechten, einem aktuellen 4-Sterne-Standard entsprechenden Zustand befindet.

bb) Pachterhöhungen nach Investitionen:

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich das Pachtobjekt bei der Übergabe in einem nicht vertragsgerechten Zustand befinden wird und die Pächterin Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich das Pachtobjekt bei der Übergabe in einem nic...

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