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OLG Zweibrücken Beschluss vom 26.02.2003 - 2 WF 15/03

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Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahme nicht anfechtbar.

Der Anspruch auf eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung wird durch diese Verfahrensweise auch dann nicht verletzt, wenn das Gericht mit dem Termin eines Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zugleich Termin in der Hauptsache bestimmt.

Bei Verweigerung von Prozesskostenhilfe in diesem Fall besteht die Möglichkeit, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Vertagung zu beantragen. Wird gleichwohl die Hauptsache durchgeführt, kann ein Versäumnisurteil nicht ergehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 118, 127, 337, 567

 

Verfahrensgang

AG Rockenhausen (Aktenzeichen 3 F 581/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner hat 25 Euro Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beansprucht für sich und die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Nachdem sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat, bestimmte das FamG einen Termin zur mündlichen Verhandlung im PKH-Prüfungs-, EA- und Hauptverfahren. Daraufhin beantragte der Antragsgegner seinerseits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Bitte, hierüber noch vor dem anberaumten „Hauptverhandlungstermin” zu entscheiden. Mit Verfügung vom 10.1.2003 wies das FamG darauf hin, dass es sich bei dem Termin auch um ein PKH-Prüfungsverfahren handele und erst dann über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe entschieden werde.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und macht geltend, die angekündigte Nichten...

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