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OLG Zweibrücken Beschluss vom 25.09.2000 - 3 W 205/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sofortige weitere Beschwerde. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entlassung aus dem Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter. Auskunftverlangen des Insolvenzgerichts abgelehnt. Vertrauensbeziehung zum Insolvenzgericht zerstört. Schwerwiegende Verletzung der Verwalterpflichten. Gedeihliches Zusammenwirken ausgeschlossen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine sofortige weitere Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO ist nur dann zuzulassen, wenn der Beschluss des Gerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2. Wichtige Gründe für die Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dessen wiederholte Ablehnungen, dem Auskunftsverlangen des Insolvenzgerichts nachzukommen sowie die Zerstörung der Vertrauensbeziehung zum Insolvenzgericht durch beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Insolvenzrichter.

 

Normenkette

InsO § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 59 Abs. 1, § 58

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 25.08.2000; Aktenzeichen 4 T 211/00)

AG Zweibrücken (Aktenzeichen IN 44/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß §§ 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insol...

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