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OLG Zweibrücken Beschluss vom 24.08.1999 - 3 W 164/99, ZMR 12 1999/53

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 2 T 151/99)

AG Andernach (Aktenzeichen 10 UR II 21/98 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer eines Grundstücks, das in zwei Wohnungseigentumsrechte aufgeteilt ist. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), steht das Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoß dem Antragsgegner (Bruder des Antragstellers), das Sondereigentum an den Räumen im Obergeschoß und Dachgeschoß zu. Die Hof- bzw. Gartenfläche steht im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Antragsgegner betreibt auf dem Gemeinschaftseigentum eine Hobby-Hundezucht und hält derzeit 4 Schäferhunde. Der Antragsteller ist Halter eines Schäferhundes. Sämtliche Hunde werden in Hundezwingern im Hof gehalten.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 1999 dem Antragsgegner untersagt, gleichzeitig mehrere Hunde auf dem oben genannten Grundstück zu halten.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil der Antragsgegner verpflichtet sei, eine Hobby-Hundezucht in der Wohnanlage zu unterlassen. Die von der Zucht ausgehenden Belästigungen überstiegen das Maß dessen, was in einer Wohnanlage hinzunehmen sei. Mit der Haltung mehrerer Hunde gebe es einen gesteigerten Lärm und vermehrte Schmutz- und Geruchsbelästigungen. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über eine Gebrauchsregelung liege nicht vor, auch die Te...

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