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OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.12.2002 - 5 WF 89/02

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Leitsatz (amtlich)

Wer nachehelichen Ehegattenunterhalt ohne beachtlichen Grund außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens als isolierte Familiensache geltend macht, handelt mutwillig. Ihm ist keine Prozesskostenhilfe, auch nicht in Höhe der Gebühren, die bei Geltendmachung der Unterhaltsansprüche als Folgesache angefallen wären, zu bewilligen.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 2 F 185/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach Scheidung ihrer Ehe durch Urteil des AG Schwetzingen vom 19.12.2001, rechtskräftig seit diesem Tag, begehrt die Antragstellerin nunmehr Prozesskostenhilfe für eine isolierte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Das FamG hat den dahin gehenden Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei mutwillig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie indes nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn auch bei hinreichender Erfolgsaussicht kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin jedenfalls mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist.

Der Senat folgt damit – wieder – der wohl herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige mutwillig handelt, der eine Folgesache ohne beachtliche Gründe außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geltend macht, so dass deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur OLG Jena, FamRZ 2000, 100; FamRZ 1998, 1179; OLG Brandenburg v. 23.11.2000 – 9 WF 152/00, FamRZ 2001, 1083; OLG Schleswig FamRZ 2000, 430; OLG Dresden v. 6.7.2000 – 20 WF 318/00, OLGReport Dresden 2000, 404 = ...

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