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OLG Zweibrücken Beschluss vom 15.11.2011 - 6 UF 159/11

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Leitsatz (amtlich)

Bei der familiengerichtlichen Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes ist die Beschwerde des Untergebrachten nicht bereits gegen eine ohne seine persönliche Anhörung erlassene "eilige einstweilige Anordnung" nach § 332 FamFG statthaft, sondern erst gegen die auf die nachgeholte Anhörung ergehende Entscheidung nach § 331 FamFG.

 

Normenkette

FamFG §§ 331-332, 57; BGB § 1631b

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 3 F 247/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Familiengericht hat ohne zuvorige Anhörung der Betroffenen, damit ohne zuvorige Erörterung i.S.d. § 57 Satz 2 FamFG, im Wege der sog. dringlichen einstweiligen Anordnung gem. § 332 FamFG die geschlossene Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von zunächst einer Woche familiengerichtlich genehmigt.

Die Vorschrift des § 332 FamFG ist wortgleich mit der Regelung in § 301 FamFG. Bei einer Entscheidung nach § 301 FamFG gilt ebenso wie bei einer Entscheidung nach § 332 FamFG, ohne vorherige Anhörung, dass die Beschwerde nach § 57 FamFG ausgeschlossen ist (vgl. Bork/Jakoby/Schwab, FamFG § 301 Rz. 7). Der Rechtsschutz des Betroffenen ist dabei gewährleistet durch die - mit der Nachholung der Anhörung verbundene - Prüfung nach §§ 332 S. 2, 54 FamFG und die hierauf zu erlassende Entscheidung, die die vorangegangene -eilige einstweilige Anordnung- nach § 332 FamFG (vgl. Bork/Jacoby/Schwab, a.a.O., § 332 Rz. 1) verfahrensrecht...

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