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OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.10.2012 - 3 W 139/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Ablehnung der Vorsitzenden Richterin einer Kammer für Handelssachen in einem Prozess, an dem einer der ihrer Kammer zugehörigen Handelsrichter Partei ist.

2. Unterlässt eine Partei die Ablehnung eines Richters im selbständigen Beweisverfahren, so verliert sie hierdurch nicht ihr Ablehnungsrecht im nachfolgenden Klageverfahren.

 

Normenkette

ZPO §§ 42-43, 485

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 14.08.2012; Aktenzeichen 2 HKO 63/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 2. Handelskammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 14.8.2012 aufgehoben und die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am LG durch die Beklagte wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer im Jahr 2012 erhobenen und vor der 2. Kammer für Handelssachen rechtshängigen Klage von der Beklagten als Werkunternehmerin die Zahlung von Aufwendungs- bzw. Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Entwicklung von Heizungssteuerungen. Der von der Klägerin behauptete Werkmangel ist bereits Gegenstand eines zwischen denselben Parteien und vor derselben Kammer seit 2007 geführten selbständigen Beweisverfahrens, in dem ein Sachverständigengutachten eingeholt und dieses auf Anträge der Beklagten mehrfach ergänzt worden ist.

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Handelsrichter an der für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständigen Kammer. Einen Hinweis der Vorsitzenden Richterin der Kammer im Jahr 2007 in dem selbständigen Beweisverfahren auf diesen Umstand nahm die Beklagte (dort Antragsgegnerin) nicht zum Anlass, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Unter dem 18.5.2012 hat die Vorsitzende der Kammer nunmehr in dem Klageverfahren nach § 48 ZPO darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Klägerin Handelsrichter an i...

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