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OLG Zweibrücken Beschluss vom 02.08.1994 - 3 W 76/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für die (ausgeschiedenen) Aktionäreaufgrund des geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 14./15. September 1987

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 26.05.1994; Aktenzeichen 2 HK AktE 1/88)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Schuldner der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Antragsgegnerinnen (Beteiligten zu 3) und 4)).

Die Antragsgegnerinnen (Beteiligten zu 3) und 4)) haben den Antragstellern (Beteiligten zu 1) und 2)) die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerinnen schlossen am 14./15.09.1987 einen Unternehmensvertrag. Danach wurde ein Beherrschungsverhältnis vereinbart, wonach die Beteiligte zu 3) die Leitung ihrer Gesellschaft der Beteiligten zu 4) unterstellt. Des weiteren verpflichtete sich die Beteiligte zu 3), ihren gesamten Bilanzgewinn an die Beteiligte zu 4) abzuführen. Den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 3) garantierte die Beteiligte zu 4) als angemessenen Ausgleich für jede Stammaktie im Nennbetrag von 50,– DM einen Gewinnanteil von 9,50 DM und für jede Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,– DM einen Gewinnanteil von 10,50 DM. Des weiteren verpflichtete sich die Beteiligte zu 4), auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Beteiligten zu 3) dessen Aktien gegen Gewährung einer Barzahlung in Höhe von 230,– DM je Stammaktie und je Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,– DM zu erwerben. Die Hauptversammlung der Beteiligten zu 3) stimmte diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 10.11.1987 zu. Die ...

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