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OLG Stuttgart Urteil vom 29.06.1999 - 6 U 169/98

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen 16 O 56/98)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.10.1998 – 16 O 56/98 –

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

III.

Dieses Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 11.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert in zweiter Instanz und Beschwer der Klägerin:

60.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend. Der Beklagte hat den Abschluß des Darlehensvertrages nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) widerrufen und macht geltend, daß die Klägerin aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten könne.

Der Beklagte wurde Ende November 1990 von einem Anlagevermittler … der für die … (künftig … tätig war, in seiner Privatwohnung aufgesucht und für den Erwerb einer gebrauchten Eigentumswohnung in …, die von der … vertrieben wurde, geworben.

In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Beklagte u.a. am 24.11.1990 eine „vertrauliche Selbstauskunft” (K 10/Bl. 106) und am 28.11.1990 einen Antrag auf Abschluß einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht bei der … Lebensversicherung AG (Anl. B 3), die zur Rückzahlung des Darlehens dienen sollte.

In einem handschriftlich abgefaßten Schreiben vom 26.11.1990 (Bl. 108), das als Unterschrift den Namenszug des Beklagten trägt, wurde die … um die Finanzierung der von dem Vermittler … angebotenen Wohnung in … gebeten. Wer dieses Schreiben aufgesetzt und unterzeichnet hat, ist streitig.

Am Samstag, den 1.12.1990 ließ der Beklagte auf Ver...

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