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OLG Stuttgart Urteil vom 29.03.2007 - 2 U 122/06

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Leitsatz (amtlich)

§§ 3, 4 Nr. 4 UWG statnieren nur eine Pflicht zur Angabe tatsächlich bestehender Bedingungen der Inanspruchnahme, nicht aber eine Pflicht, solche Bedingungen überhaupt erst aufzustellen. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Rechtspflicht des Unternehmens, Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse (z.B. Neueröffnung oder Schließung des Geschäftes) nur innerhalb festgelegter Zeiträume durchzuführen, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der mit Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechtes verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung. Der Veranstalter eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe verstößt daher gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG nicht, wenn er zu dessen tatsächlicher nicht festgelegtem Zeitraum in der Werbung nichts angibt.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.06.2006; Aktenzeichen 34 O 37/06 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen I ZR 68/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.6.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 15.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

A. Die Beklagte Ziff. 1 (Geschäftsführer: Beklagter Ziff. 2), die in W. einen Teppicheinzelhandel mit Filialen u.a. in H., N.-U., L. und...

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