Normenkette
BGB § 315; BGB § 823; BGB § 1004; GKG § 39; ProdHaftG § 1; ProdHaftG § 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 14.11.2024; Aktenzeichen 55 O 269/23)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 10.353,00 EUR
Gründe
I. Die Kläger erwarben im Frühjahr 2022 von der Beklagten zu 2 eine Photovoltaikanlage und einen Speicher S. mit NCA-Batteriezellen, der von der Beklagten zu 1 hergestellt wurde. Der Kaufpreis für den Speicher betrug 10.353,00 EUR brutto. Die Anlage wurde von der Beklagten zu 2 montiert und am 13.5.2022 in Betrieb genommen.
Mit der Beklagten zu 1 als Herstellerin des Speichers kam nach Installation und Registrierung des Systems ein selbständiger Garantievertrag gemäß den Bedingungen in Anlage K 1 zustande.
In den Jahren 2022 und 2023 gerieten Speichersysteme der Beklagten zu 1 in Brand. Die Beklagte zu 1 reagierte auf die Brandfälle, indem sie die Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit baugleicher Speicher im Wege der Fernwartung zunächst vorübergehend, später auf Dauer reduzierte. Auch der streitgegenständliche Speicher ist davon betroffen.
Die Kläger behaupten, die Speichermodule seien bereits bei Übergabe defekt gewesen und deshalb mangelhaft.
Mit ihrer Klage haben sie die Beklagte zu 2 auf der Grundlage vertraglicher Gewährleistung auf Beseitigung der Mängel des Speichers in Anspruch genommen (Klageantrag zu 2).
Die Beklagte zu 1 nehmen sie aufgrund des Garantievertrages und wegen Eingriffs in ihr Eigentum in Anspruch und verlangen von ihr, die g...