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OLG Stuttgart Urteil vom 28.09.2022 - 23 U 2239/21

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 24 O 283/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2021, Az. 24 O 283/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 54.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 07.03.2019 von der Beklagten einen XY als Neuwagen zum Preis von 55.335,89 EUR. Der Kläger finanzierte einen Teilbetrag von 46.195,89 EUR über ein Darlehen bei der XY Bank AG. Hierfür fielen ihm Kreditkosten von 1.577,41 EUR an. Die XY Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig - und so auch im Fall des Klägers - Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") zugrunde, die unter Ziff. II. - neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs - die Stellung von Sicherheiten vorsehen.

Dort heißt es:

"Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich ...

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