Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Stuttgart Urteil vom 27.10.1993 - 1 U 143/93

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 23.07.1993; Aktenzeichen 15 O 320/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.1993 – 15 O 320/93 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

10.233,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Für die begehrte einstweilige Verfügung fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund.

1. Der in §§ 935, 940 ZPO vorausgesetzte Verfügungsgrund der wesentlichen Erschwerung der Rechts Verwirklichung bzw. des wesentlichen Nachteils ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

Allerdings muß die Klägerin bei Inanspruchnahme der Bürgschaft durch das beklagte Land damit rechnen, von ihrer Hausbank gemäß §§ 675, 670 BGB in Regreß genommen zu werden. Dies hätte zur Folge, daß die Klägerin zur Wiedererlangung der Bürgschaftssumme einen Aktivprozeß führen müßte (bei unverändertem Gerichtsstand in S. – § 18 Nr. 1 VOB/B, die nach den Angaben der Parteien im Termin vorliegend vereinbart ist) und daß sie bis zur endgültigen Klärung der Hauptforderung einen Verlust an Liquidität erleiden würde.

Ob diese Nachteile als wesentlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls entscheiden. Eine Liquiditätseinbuße in Höhe von 30.700,– DM erscheint dem Senat vorliegend hinnehmbar und nicht so gravierend, daß der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt wäre. Diese Summe ist mit 5 % des Auftragsvolumens weder relativ noch absolut besonders hoch. Die Klägerin hat auch keine gravierenden Erschwernisse dargetan, die ihr speziell durch diesen Liquiditätsverlust entstehen könnten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH IX ZR 45/92
BGH IX ZR 45/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aussonderungsrecht für Sonderkontoguthaben des Grundstücksverwalters im Konkurs  Leitsatz (redaktionell) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren