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OLG Stuttgart Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19

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Leitsatz (amtlich)

1. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG wird durch die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verdrängt.

2. Artikel 80 DSGVO enthält keine abschließende Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Wettbewerbsverbände sind gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Absatz 1 und § 3a UWG befugt, solche Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt.

3. Die Informationspflichten aus Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und Absatz 2 lit. b, d und e DSGVO stellen Marktverhaltensregelungen dar.

 

Normenkette

DSGVO § 13; TMG § 13; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; ZPO § 310

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019; Aktenzeichen 35 O 68/18 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2019 - Az. 35 O 68/18 KfH - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Kraftfahrzeugzubehör

eine Website/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der zu geschäftlichen Zwecken personenbezogene Daten erhoben werden, ohne dass eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679) vom 27. April 2016 in deren Geltungsbereich vorgehalten wird,

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

≪es folgt die Abbildung eines Angebotes bei eBay ≫

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegene...

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