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OLG Stuttgart Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 338/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen, hier dem Kauf eines Gebrauchtwagens mit dem Motor EA189, veranlasst worden, dann trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Daher muss für eine Haftung aus § 826 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Gebrauchtwagenkaufs Sittenwidrigkeit vorliegen. (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78 -)

2. Die Beklagte hat die breite Öffentlichkeit und damit auch die potentiellen Erwerber von Kraftfahrzeugen, die mit dem Motor EA 189 ausgestattet sind, in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass dieser Motor mit einer Abschalteinrichtung versehen ist, die vom KBA als nicht ordnungsgemäß angesehen wird und daher zu entfernen ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann ab Mitte Oktober 2015 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Schädigung von Käufern durch das ursprünglich sittenwidrige Inverkehrbringen der Fahrzeuge ausgegangen werden.

3. Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Erwerbers von der Abschalteinrichtung bei Abschluss des Kaufvertrags kommt es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB nicht an.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.07.2019; Aktenzeichen 9 O 439/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.07.2019, Az. 9 O 439/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig...

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