Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 2 O 256/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.1997 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und |
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Beschwer der Klägerin: jeweils |
16.098,56 DM |
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend den aus abgetretenem Recht von der Klägerin geltend gemachten angeblichen Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die Klägerin verneint.
Die Darlehensverträge konnten am 24.07.1996 nicht wirksam widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht bestand nicht gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 HWiG.
Die Vorschriften des HWiG sind auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge gem. § 5 Abs. 2 HWiG nicht anzuwenden, weil diese Verträge zugleich Geschäfte nach dem VerbrKrG sind, wobei im konkreten Fall ein Widerrufsrecht nach jenem Gesetz nicht bestand und deshalb die empfangenen Leistungen nicht zurückzugewähren waren (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 VerbrKrG, 3 Abs. 1 HWiG).
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des Landgerichts, gegen die sich die Berufung richtet, ohne Einschränkung zu. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb vorab Bezug genommen.
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG schließt in seinen Anwendungsbereich alle Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge ein zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder vermittelt oder nachweist und einer natürlichen Person (Verbraucher). Danach unterfallen die streitgege...