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OLG Stuttgart Urteil vom 26.02.2002 - 14 U 47/01

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Normenkette

BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 15 O 161/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 20.4.2001 – 15 O 161/00 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 28.000 Euro abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 40.162,69 Euro (= 900.000 DM)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung bei seiner Geburt.

Die am 26.4.1965 geborene Mutter des Klägers wurde Ende 1996 zum ersten Mal schwanger, nachdem im August 1996 operativ ein Myom entfernt worden war. Der Geburtstermin wurde auf den 14.8.1997 errechnet. Die Schwangerschaft wurde durch die niedergelassene Frauenärztin Dr. K. betreut. Sie verlief unauffällig. Die letzte Untersuchung der Mutter des Klägers in der Praxis von Frau Dr. K. am 23.6.1997 ergab keine Besonderheiten.

Am 24.6.1997 kam es gegen 14:00 Uhr zu einem vorzeitigen Blasensprung mit Abgang von mäßig klarem Fruchtwasser. Die Mutter des Klägers wurde gegen 14:35 Uhr in der geburtshilflichen Abteilung des M.S., deren Trägerin die Beklagte Ziff. 2 ist, aufgenommen. Sie befand sich in der 32. + 5 Schwangerschaftswoche. Die Mutter des Klägers wurde gegen 14:40 Uhr im Kreißsaal gelagert. Ein externes CTG wurde angelegt. Um 14:50 Uhr dokumentierte die diensthabende Hebamme G., dass die Mutter des Klägers ein deutliches „Ziehen” spüre.

Um 15:00 Uhr fand die Aufnahmeuntersuchung durch den Beklagten Ziff. 1 statt, der eine Öffnung des Muttermundes von 1 cm sowie eine Beckenendlage feststellte. Als Prozedere ist dokumentiert: „Notfall...

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