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OLG Stuttgart Urteil vom 21.10.2011 - 16 UF 277/09

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Verfahrensgang

AG Nürtingen (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen 14 F 221/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 24.11.2009, Az.: 14 F 221/09, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: € 5.592,00

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Parteien heirateten am 25.06.1993. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder A., geb. 00.08.1994, und K., geb. 00.07.1996, hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde am 28.09.2004, rechtskräftig seit 12.02.2005, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde im Januar 2003 zugestellt. Die Kinder lebten bis Oktober 2003 bei der Beklagten und wechselten dann zum Kläger. Die Tochter A. wohnt seit September 2009 wieder bei der Beklagten.

Die Parteien schlossen am 07.04.2005 vor dem Senat einen Vergleich (Az.: 16 UF 251/04), in dessen Ziffer 1 sich der Kläger verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich € 471,00 und ab 01.05.2005 in Höhe von monatlich € 569,26 zu zahlen (jeweils Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt). Die Ziffer 3 des Vergleichs lautet:

"Die Parteien sind sich einig, dass derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht vorliegen, jedoch ist der Antragsgegner für den Fall einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen dieses Vergleichs mit diesem Einwand nicht ausgeschlossen."

Der Vergleich wurde dur...

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